Satz EGZGB). Diese Bestimmung ist aktueller denn je, und es stellt sich die Frage, ob gleichgerichtete Überlegungen nicht auch bei der Auslegung von Art. 684 ZGB zulässig sind. Bei der Abwägung zwischen den konkreten nachbarlichen Interessenlagen ist nicht auf die subjektiven Individualinteressen sondern im Sinne eines objektivierten Massstabes auf die Bewertung eines vernünftigen und durchschnittlich empfindsamen Menschen abzustellen (vgl. BGE 121 II 327 E. 4b).