12. Der kantonalrechtliche Beseitigungsanspruch nach Art. 97 Abs. 1 EG- ZGB gegen den Grenzabstand von Art. 96 EGZGB wahrende Bäume, welche den Gebrauchswert des Grundeigentums bedeutend vermindern, entfällt unter anderem auch dann, wenn deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (Art. 97 Abs. 2 2. 27