Ortsüblichkeit kann sich nur nach dem Zustand zur Zeit der Klagebeurteilung richten. Verwandelt sich eine mehrheitlich von Büschen geprägte ruhige Wohnlage im Zuge einer allgemeinen Entwicklung über Jahre hinweg in eine ebenso ruhige Wohnzone mit hohen Bäumen, so können die von ihnen ausgehenden Immission, welche ursprünglich als übermässig gegolten hätten, mittlerweile als zulässig erscheinen (Meier-Hayoz, a.a.O., N 142 f.).