02.II.Ib, S. 3). Unbesehen davon handelt es sich nur um örtlich stark begrenzte Flurbezeichnungen, aus denen sich kaum etwas Allgemeingültiges für den Landschaftscharakter der ganzen Flanke dieser Geländekammer ableiten lässt. Unmassgeblich zur Bestimmung der Ortsüblichkeit sind auch die zum Teil bis ins Jahr 1930 zurückgehenden fotografischen Aufnahmen, Kalenderblätter und Postkarten (act. 02.II.13a-d), welche in der Tat ein wesentlich offeneres und mehr von Büschen durchsetztes Gelände zeigen. Ortsüblichkeit kann sich nur nach dem Zustand zur Zeit der Klagebeurteilung richten.