Der Berufungskläger macht geltend, es sei jedoch irreführend und verfänglich, wenn die Gegenpartei dem Gutachter den Bereich, in welchem die beiden Grundstücke liegen, als "Unterwaldhaus" schmackhaft gemacht und der Gutachter diesen Begriff unkritisch übernommen habe, weil damit zu Unrecht insinuiert werde, die umstrittenen Grundstücke lägen im Wald oder einer waldähnlichen Umgebung. Die Örtlichkeit heisse gegenteils Las Caglias (zu deutsch: die Büsche), was eindeutig gegen einen Waldcharakter spreche.