Im betreffenden Quartier, wo vorwiegend Einfamilien- und Ferienhäuser anzutreffen sind, werden dem Schall- und Sichtschutz gegen entsprechende Einwirkungen aus nah und fern offenbar ein hoher Stellenwert beigemessen. Dieser geht naturgemäss zu Lasten eines ungehinderten Genusses von Sonne und Licht wie er in einem offenen Gelände möglich ist. Dieser Werthierarchie eines weiteren Kreises der Bevölkerung muss sich der Kläger beugen. Seine persönliche Lage ist nicht dermassen unzumutbar, dass sich ein Durchbruch rechtfertigen würde. Dass eine rechtsmissbräuchliche Neidpflanzung vorliege, wird nicht geltend gemacht. 26