Insoweit hingegen der Kläger für sich die bestmögliche Lebensqualität in Anspruch nimmt, handelt es sich um sein subjektives Interesse, welches hier nicht das Mass aller Dinge sein kann. Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal zu beachten, dass die beiden Grundstücke in einer ländlichen Gegend, abseits des Dorfkerns liegen, wo auch mittelhohe und hohe Fichten nichts Auffallendes darstellen. Vielmehr sind solche, namentlich auch Grenzen entlang, sehr häufig einzeln, in Gruppen und insbesondere auch in Reihen vorzufinden. Nur wenige Grundstücke werden nicht von eigenen oder benachbarten Baumgruppen tangiert.