Der Kläger sieht sein Interesse in der Nutzung seines Einfamilienhauses in der ländlichen Wohnzone insbesondere darin, den Garten im Rahmen des Üblichen und des Möglichen bei bestmöglicher Lebensqualität zu geniessen. Das Übliche und das Mögliche sind in diesem Zusammenhang in gewissem Sinne gegensätzlich. Der Rahmen des Üblichen wird durch die charakteristische Umgebung und die Tatsache, wie andere mit den sich daraus ergebenden Immissionen umgehen, gesteckt. Insoweit hingegen der Kläger für sich die bestmögliche Lebensqualität in Anspruch nimmt, handelt es sich um sein subjektives Interesse, welches hier nicht das Mass aller Dinge sein kann.