wegen seiner Beschränkung auf das Kantonsgebiet als eine besondere Art von "Ortsgebrauch" betrachten (so offenbar Piotet, a.a.O., S. 597 Ziff. c), so ergibt sich -ganz entgegen dem Berufungskläger- dass die am Ort der fraglichen Immission herrschenden Verhältnisse und Normen ein Übergewicht bei der Frage ihrer Duldung erhalten. Denn bevor er daran geht, Art. 684 ZGB inhaltlich auszulegen, hat der Richter zu erwägen, ob nicht die kantonalen Abstandsvorschriften als Immissionsschutz genügen.