Keinen Ortsgebrauch in diesem rechtstechnischen Sinne, das heisst bloss zur Auslegung von Bundesrecht, sondern zumindest gleichrangiges positives Recht gestützt auf einen echten Vorbehalt (Art. 688 ZGB) stellt das kantonale Recht betreffend Pflanzabständen dar. Dabei handelt es sich nicht um Ortsgebrauch gemäss Art. 5 Abs. 2 ZGB sondern um Recht im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung. Dieses Recht ist vorbehalten; es geht dem Bundesrecht grundsätzlich vor und es ist im Denkvorgang dort zu beginnen. Will man Art. 96 f. EGZGB wegen seiner Beschränkung auf das Kantonsgebiet als eine besondere Art von "Ortsgebrauch" betrachten (so offenbar Piotet, a.a.