684 ZGB sind gleichwertig zu berücksichtigen (Meier-Hayoz, a.a.0., N 107 zu Art. 684 ZGB), wobei sogleich anzufügen ist, das dies nur für seinen eigenen Anwendungsbereich gilt. Art. 684 ZGB verweist auf den Ortsgebrauch gemäss Art. 5 Abs. 2 ZGB, wonach das bisherige kantonale Recht -vor Einführung des ZGB- als dessen Ausdruck gilt, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist. Keinen Ortsgebrauch in diesem rechtstechnischen Sinne, das heisst bloss zur Auslegung von Bundesrecht, sondern zumindest gleichrangiges positives Recht gestützt auf einen echten Vorbehalt (Art. 688 ZGB) stellt das kantonale Recht betreffend Pflanzabständen dar.