684 ZGB normiere eine Rangfolge unter den Kriterien, welche für die Bestimmung der Übermässigkeit massgeblich sind, ist aber auch als reines Auslegungsresultat von Art. 684 ZGB abzulehnen. Nach Haab/Simonius/Scherrer/Zobl (a.a.O., N 17 f. zu Art. 684 ZGB) sind vorgängig Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch massgebend und erst anschliessend ist im Sinne eines Korrektivs zu prüfen, ob nach sozialen Gesichtspunkten besondere Individualinteressen erheischen, eine nicht ortsübliche Immission zu gestatten beziehungsweise eine ortsübliche Immission zu verbieten. Die gesetzlichen Kriterien bei Art. 684 ZGB sind gleichwertig zu berücksichtigen (Meier-Hayoz, a.a.0., N 107 zu Art.