den Abstand einhaltende Bäume keine übermässigen Schattenimmissionen erzeugen. Erst jetzt kommt das Bundesrecht mit Art. 684 ZGB zum Zug im Sinne eines Notausgangs, wenn das kantonale Recht ungeeignet ist, legitimen Interessen des Immissionsschutzes zum Durchbruch zu verhelfen. Dass dem Ortsgebrauch die geringste Bedeutung unter allen Gesichtspunkten zukomme, kann folglich schon aus diesem Grund nicht zutreffen. Die Rechtsauffassung des Berufungsklägers, der Wortlaut von Art. 684 ZGB normiere eine Rangfolge unter den Kriterien, welche für die Bestimmung der Übermässigkeit massgeblich sind, ist aber auch als reines Auslegungsresultat von Art. 684 ZGB abzulehnen.