Die nachbarrechtliche Interessenabwägung sei das erstrangige und schwergewichtige Kriterium. Im gesetzlichen Kriterienkatalog figuriere der Ortsgebrauch an letzter Stelle, also müsse ihm gemäss seiner systematischen Stellung innerhalb der Norm die geringste Bedeutung zukommen. Dem ist in zweifacher Hinsicht zu widersprechen. Zuerst kommt die systematische Abgrenzung zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht, wobei beim letzteren der Ortsgebrauch eine zentrale Rolle spielt, da es als ganzes Ausdruck des Ortsgebrauchs ist und zur Rechtsvermutung führt, dass 24