Entgegen dem Berufungskläger ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Übermässigkeit nicht schwergewichtig auf die sich widerstreitenden Interessen der Parteien abgestellt hat (vgl. PKG 1995 Nr. 5 E. 3c a.E.). Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz eine Falschanwendung von Art. 684 ZGB vor, indem sie dem Ortsgebrauch entscheidendes Gewicht beigemessen und das rechtliche Kriterium der nachbarlichen Interessenabwägung jenem des Ortsgebrauchs pauschal untergeordnet habe. Die nachbarrechtliche Interessenabwägung sei das erstrangige und schwergewichtige Kriterium.