In einer ländlichen Gegend abseits des Dorfkerns, wo Einfamilien- und Ferienhäuser vorherrschen, sind Anpflanzungen ganz allgemein üblich, so dass schon Lage und Beschaffenheit der Grundstücke eher Zurückhaltung bei der Qualifikation von übermässigen Pflanzenimmissionen gebieten (Roos, a.a.O., S. 48). Entgegen dem Berufungskläger ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Übermässigkeit nicht schwergewichtig auf die sich widerstreitenden Interessen der Parteien abgestellt hat (vgl. PKG 1995 Nr. 5 E. 3c a.E.).