zu Art. 684). Dies hat die Vorinstanz richtig erkannt, und die massgeblichen Gesichtspunkte, namentlich die stark charakteristische Erscheinung hoher Fichten in der gleichen Wohnumgebung, gebührend und letztlich als ausschlaggebend berücksichtigt. In einer ländlichen Gegend abseits des Dorfkerns, wo Einfamilien- und Ferienhäuser vorherrschen, sind Anpflanzungen ganz allgemein üblich, so dass schon Lage und Beschaffenheit der Grundstücke eher Zurückhaltung bei der Qualifikation von übermässigen Pflanzenimmissionen gebieten (Roos, a.a.O., S. 48).