Eine Einwirkung im Sinne des Art. 684 ZGB ist nur widerrechtlich, wenn sie übermässig ist. Der Nachbar muss also grundsätzlich jede Einwirkung dulden, wenn sie nicht ein gewisses Mass übersteigt. Das Gesetz verpflichtet in Art. 684 Abs. 2 ZGB ausdrücklich zur Beachtung der Lage und Beschaffenheit der beteiligten Grundstücke und des Ortsgebrauchs. Schon diese Momente können von Fall zu Fall ein ganz unterschiedliches Gepräge haben. Daneben können aber auch noch andere individuelle Umstände ins Gewicht fallen. Letztlich ausschlaggebend ist für die richterliche Entscheidung eben stets die konkrete Interessenlage im Einzelfall (vgl. Meier-Hayoz, a.a.0., N 86 ff. zu Art. 684).