02.IV.3, Beilage 6). Dies erlaubt zumindest die Schlussfolgerung, dass es durchaus Orte in seinem Garten gibt, wo der Kläger die Sonne auch im Frühling und Herbst geniessen kann (vgl. die von Roos, a.a.O., S. 48 zitierte Entscheidung des Bezirksgerichts Affoltern). Dass über das ganze Haus und weit darüber hinaus ein eigentlicher Schattenteppich gelegt werde (so in ZR 100 Nr. 19 E. III.g.aa), kann nicht gesagt werden Abgesehen von den gesetzlich speziell erwähnten Umgebungsvariablen Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch, welche die rechtliche Bedeutung der 23