Wenn von einem "Totalentzug" in den Monaten November-Januar die Rede ist, heisst dies nicht, dass das ganze Haus und die Räume östlich, westlich und nördlich davon im Schatten liegen. Gemessen wurde dort, wo der Kläger Beeinträchtigungen behauptet hat, nämlich auf dem "Wohnrasen" auf der Südseite, insbesondere vor dem gedeckten Sitzplatz (act. 02.IV.3, Beilagen 3/6, Messstandorte 4hi-7hi). Auf dem Gartensitzplatz war nicht zu messen, weil sich der Kläger dort im wesentlichen durch das heruntergezogene Hauptdach selbst beschattet. Die 4 Messstandorte liegen alle auf einer Fläche südlich des überdeckten Sitzplatzes und der Prozentsatz der monatlichen Sonneneinbussen (act.