Masse Licht oder Sonne, dass sein Gebrauchswert bedeutend vermindert wird, kann der Gebäudeeigentümer jederzeit ihre Entfernung verlangen (Abs. 1), es sei denn die Bäume haben mindestens einen ihrer Höhe gleichkommenden Abstand von der Umfassungswand des Gebäudes, oder ihre Erhaltung liege im öffentlichen Interesse (Abs. 2). Aus der Tatsache, dass die Bäume einen ihrer Höhe gleichkommenden oder grösseren Abstand aufweisen, folgt also die Rechtsvermutung des kantonalen Rechts, dass ihr Schattenwurf und Lichtentzug den Gebrauchswert nicht bedeutend vermindern. Vorausgesetzt Art. 97 EGZGB ist nicht bundesrechtswidrig, ergibt sich daraus, dass Übermässigkeit nach Art.