Die Ansicht des Berufungsklägers, es genüge die Lästigkeit der Immission, ist unzutreffend. Richtig ist zwar, dass nicht nur schadensverursachende sondern auch bloss lästige Einwirkungen unter den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 684 ZGB fallen. Grundsätzlich müssen aber lästige und selbst schädliche Einwirkungen geduldet werden (Meier-Hayoz, a.a.O., N 1 zu Art. 684). Ein Verbot setzt Übermässigkeit voraus. Einen Hinweis, welchen Stellenwert "Übermässigkeit" hat beziehungsweise welche Anforderungen an diesen unbestimmten Rechtsbegriff im Sinne des Bundesrechts zu stellen sind, gibt Art.