02.IV.3, Expertise S. 5, Beilagen 5/6). Im Winter (November bis Januar) erleidet das Grundstück des Berufungsklägers einen totalen Sonnenlichtentzug, wobei dieser zu 100 % durch die Bäume auf Parzelle 3761 verursacht wird. Die Feststellung dieses Zustandes im Winter ist indes mit zwei Vorbehalten behaftet, nämlich, dass der Laubbaum Nr. 18 zur Zeit der Aufnahme Laub trug und sich daraus eine bis maximal 5 % fehlerhafte Messung [zu Lasten des Beklagten] ergeben könnte (act. 02.IV.3, Expertise S. 4). Sodann ist gemäss Gutachter der Einfluss der fraglichen Bäume auf die direkte Sonneneinstrahlung um die Wintersonnenwende, wegen den tief verlaufenden Sonnenbahnen "schwierig abzulesen";