Richtig interpretiert, ist während diesen vier Monaten eine Einbusse praktisch nicht existent. Gering im rechtlichen Sinne, beziehungsweise von vorneherein kein Übermass im Sinne von Art. 684 ZGB darstellend, ist der Entzug offensichtlich auch im Monat April, wo eine prozentuale Einbusse von lediglich 3 % gemessen wurde (act. 02.IV.3, Expertise S. 5 fig. 1, Beilagen 5/6). Im Frühling (Februar/März) beträgt der von den Bäumen herrührende Entzug 94 % beziehungsweise 69 % und im Herbst (September/Oktober) 42 % beziehungsweise 91 % (act. 02.IV.3, Expertise S. 5, Beilagen 5/6).