10. Auch in Bezug auf die Frage des Entzugs von direktem Sonnenlicht ist generell festzustellen, dass die Sachdarstellungen des Sachverständigen überzeugen. Die Messmethoden, Resultate und Auswertungen sind für einen Laien verständlich dargelegt und die daraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar. Der Berufungskläger bringt denn auch nichts Substantielles dagegen vor. Der Gutachter hat festgestellt, dass das der Parzelle 3927 durch die fraglichen Bäume entzogene direkte Sonnenlicht in den Monaten Mai bis August vernachlässigbar gering ist (act. 02.IV.3, S. 4/5). Richtig interpretiert, ist während diesen vier Monaten eine Einbusse praktisch nicht existent.