Selbst wenn der -wegen fehlender klägerischer Behauptung ungemessen gebliebene- Lichtentzug innerhalb des Hauses höher sein sollte -welche Vorstellung allerdings Mühe bereitet, angesichts der Tatsache, dass das Haus etwas weiter entfernt von den Bäumen liegt, als die 4 Messstandorte (act. 02.IV.3, Beilage 3)- erreicht er auch dort nicht ein Übermass. Soweit er auf ungünstige architektonische Verhältnisse zurückzuführen wäre, dürfte er im übrigen nicht dem Beklagten zugerechnet werden. 21