Von einem untolerierbaren Vorenthalten des Gutes Licht (indirektes oder diffuses Licht) kann schon aufgrund dieses Messresultats nicht gesprochen werden. Dieser Grad von Beeinträchtigung mag spürbar und in beschränktem Ausmass auch lästig sein, übermässig im Sinne einer schlichtweg nicht mehr tolerierbaren Behinderung ist sie deswegen noch nicht. Insoweit mit Berufung daran festgehalten wird, ist sie auch aus materiellen Gründen abzuweisen.