Dabei wird übersehen, dass der Experte damit nur den generell abstrakten und -unbestrittenen- Grundsatz wiederholt, dass erheblicher, also ein nicht zu vernachlässigender Entzug von direktem Sonnenlicht zu einer Einbusse der Lebensqualität führen kann. Dass in concreto ein Entzug in einem Ausmass vorliegt, der übermässig im Sinne des Gesetzes ist, wird damit noch nicht gesagt. Richtigerweise greift der Experte der Rechtsfrage nach dem Übermass, deren Prüfung dem Richter vorbehalten ist, nicht vor.