Der Berufungskläger sieht seinen Standpunkt einmal dadurch bestätigt, dass der Experte ausdrücklich festgestellt habe, "Licht und Sonne gehören zusammen mit Ruhe sicherlich zu den Werten, welche viele Leute als wichtig empfinden für die Lebensqualität am Wohnort. Ein erheblicher Entzug direkten Sonnenlichts von Herbst bis Frühling kann u. E. zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität führen." Dabei wird übersehen, dass der Experte damit nur den generell abstrakten und -unbestrittenen- Grundsatz wiederholt, dass erheblicher, also ein nicht zu vernachlässigender Entzug von direktem Sonnenlicht zu einer Einbusse der Lebensqualität führen kann.