nahme auf die kantonalen Abstandsvorschriften (Roos, a.a.O., S. 37). Art. 684 ZGB ist daher als eine Art Notausgang zu sehen, um eigentlichen Extremfällen (Roos, a.a.O., S. 43) beizukommen und unbillige Härten des kantonalen Rechts zu korrigieren.