O., S. 35/48). Sind die kantonalen Pflanzabstände eingehalten, sind ihre Immissionen vermutungshalber als ortsüblich zu dulden, und es dürften von ihnen nur in den seltensten Fällen übermässige Immissionen ausgehen (Roos a.a.O., S. 38; BGE 126 III 452 E. 3.c.bb). Die für den Schattenwurf in erster Linie verantwortliche hintere Baumreihe hält sowohl den Pflanzabstand gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGZGB als auch die erweiterte Abstandsvorschrift von Art. 97 Abs. 2 EGZGB ein. Entsprechen die strittigen Fichten den kantonalen Bestimmungen, so darf die im vorliegenden Fall gleichwohl vorhandene Schattenimmission nicht leichthin als übermässig bewertet werden.