Will man dennoch und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgehen, dass auf dem Gebiet der Pflanzenimmissionen der bundesrechtliche Minimalschutz in jedem Fall neben beziehungsweise dem kantonalen Recht übergeordnet besteht und mit ihm konkurriert, namentlich auch dann, wenn eine unverjährbare kantonale Abstandsvorschrift, welche dem Wachstum der Bäume Rechnung trägt, eingehalten ist, so ist im Folgenden zu prüfen, ob die Einwirkung das Übermass (tout excès, ogni eccesso) im Sinne von Art. 684 ZGB erreicht. Ob eine übermässige Einwirkung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und