Schikane (Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar, N 12 zu Art. 684 ZGB). Systematisch, nach dem Normzweck sowie auch im Licht der im Nachbarrecht eine vergleichsweise grosse Bedeutung beizumessenden Rechtssicherheit liegt es näher, das Verhältnis der kantonalrechtlichen Bestimmungen zu der bundesrechtlichen Vorschrift als solches von lex specialis zu lex generalis zu sehen (Roos, a.a.O., S. 35-37). Nichts anderes meint denn auch das Bezirksgericht Imboden, wenn es bei der Prüfung der Übermässigkeit nach Art. 684 ZGB erwog, mit einer Klagegutheissung würden letztlich die kantonalen Vorschriften ihres Sinns entleert.