Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers im Bereich der Pflanzenimmissionen durch positives kantonales Recht zumindest für dessen Gebiet eine Art kantonsweiter "Ortsgebrauch" zu definieren war, ist klar, dass Pflanzungen, welche die kantonalen Regeln einhalten, nie Gegenstand einer Klage gestützt auf Art. 684 ZGB sein können (Piotet, a.a.O., S. 596 f. Ziff. c), es sei denn, es handle sich um eine 19