Schon der Wortlaut von Art. 684 Abs. 2 ZGB weist darauf hin, dass Ortsgebrauch vielmehr einen Rechtfertigungsgrund darstellt, der es erlaubt (auch starke) Immissionen, welche andernorts unter veränderten äusseren Verhältnissen eine eindeutige Überschreitung des Eigentums darstellen könnten, als zu duldende zu qualifizieren. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers im Bereich der Pflanzenimmissionen durch positives kantonales Recht zumindest für dessen Gebiet eine Art kantonsweiter "Ortsgebrauch" zu definieren war, ist klar, dass Pflanzungen, welche die kantonalen Regeln einhalten, nie Gegenstand einer Klage gestützt auf Art. 684 ZGB sein können (Piotet, a.a.