Das Gegenteil ist der Fall. Je mächtiger ein Baum -halte er nun den Grenzabstand ein oder nicht- mit der Zeit wird, desto eher treten die kantonalen Voraussetzungen für seine Beseitigung ein, und dieser Beseitigungsanspruch ist unverjährbar. Von einem aus der Sicht des Pflanzenimmissionsschutzes lückenhaften kantonalen Recht (BGE 126 III 452 E. 3.c.bb) kann hier nicht gesprochen werden. Damit verliert das entsprechende Argument, es sei wegen des kantonalrechtlich unberücksichtigten Pflanzenwachstums sachlich notwendig ein wahlweises und konkurrenzierendes Nebeneinander von kantonaler und bundesrechtlicher Norm zu haben, entscheidend an Überzeugung.