Es ist augenscheinlich der Zweck von Art. 97 EGZGB, dies in beschränktem Mass, das heisst im Sinne eines ausgewogenen nachbarlichen Interessenausgleichs zu berücksichtigen (PKG 1992 Nr. 5 E. 3b a.E.). Wenn durch die Pflanzenimmission der Gebrauchswert des Eigentums bedeutend vermindert und die erforderliche Pflanzenhöhe erreicht wird, erhält der immissionsbelastete Nachbar einen Beseitigungsanspruch. Es kann folglich keine Rede davon sein, dass durch Zeitablauf seine Rechtsposition geschwächt wird. Das Gegenteil ist der Fall.