gemäss Art. 96 EGZGB zum Schutze des Nachbars allein nicht genügen, da Bäume wachsen und ihre Einwirkungen daher ständig zunehmen können (PKG 1992 Nr. 5 E. 3b; SJZ 86 (1990) Nr. 39 S. 197 f.). Mit den Bestimmungen von Art. 96 f. EGZGB, welche im Bereich der Pflanzen den gleichen Regelungsgegenstand und das gleiche Regelungsziel wie Art. 684 ZGB haben, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das kantonale Recht nicht durch relativ kurze Verjährungsfristen den Immissionsschutz gegen Pflanzen schwächen soll, indem das Wachstum der Pflanzen nach der Verjährungsfrist unberücksichtigt bleibt. Es ist augenscheinlich der Zweck von Art.