Der kantonale Gesetzgeber hat im Bereich des Nachbarrechts mit den Bestimmungen von Art. 96 f. EGZGB, welche auf eine abschliessende Regelung ausgelegt sind, grundsätzlich die Interessenabwägung bereits vorgenommen, insbesondere hat im Art. 97 EGZGB auch der Umstand Berücksichtigung gefunden, dass unter Umständen die Grenzabstandsbestimmungen 18