Zum anderen ist dieses entscheidende Argument des Bundesgerichts in BGE 126 III 452 für ein Nebeneinander von kantonalem und Bundesrecht wenig überzeugend. In Wirklichkeit stützt es sich nur auf eine Schwäche im System des zürcherischen Rechts, welches dem Pflanzenwachstum nicht Rechnung trägt (so die Kritik von Denis Piotet in AJP 2001, S. 597 f. Ziff. d/g). Solches kann dem bündnerischen Recht angesichts von Art. 97 EGZGB nicht nachgesagt werden. Der kantonale Gesetzgeber hat im Bereich des Nachbarrechts mit den Bestimmungen von Art.