Art. 97 Abs. 2 EGZGB, welche den Ortsgebrauch beziehungsweise das an Lichtund Sonnenentzug tolerierbare Mass weiter konkretisiert, so kann zum einen nicht (wie in BGE 126 III 452 E. 3.c.bb a.E.) gesagt werden, der kantonalrechtliche Immissionsschutz habe trotz Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften versagt, weil der Beseitigungsanspruch beispielsweise verjährt ist. Zum anderen ist dieses entscheidende Argument des Bundesgerichts in BGE 126 III 452 für ein Nebeneinander von kantonalem und Bundesrecht wenig überzeugend.