Der Schatten würde weiterhin durch die weiter entfernte, jedoch höhere und den Grenzabstand einhaltende Baumreihe erzeugt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich, dass sich das Gericht mit der den Grenzabstand nicht einhaltenden Baumreihe befasst, denn ihre Beseitigung würde dem Berufungskläger nicht helfen. Wollte er dennoch auf ihrer Beseitigung beharren, würde es sich um eine nutzlose Rechtsausübung handeln, welcher der Rechtsschutz in Anwendung von Art. 2 ZGB zu versagen wäre. Die der Grenze näher stehende Baumreihe kann ausser Betracht bleiben. Wird nun aber der beanstandete Schatten durch Bäume erzeugt, die den Grenzabstand einhalten und die darüber hinaus auch jenen der Bestimmung von