1 EGZGB) verletzt und die hintere Reihe von 7 Bäumen (Bäume 5,7,9,11,13,15,18, mit Höhen von 14.1-17.5 m) ihn einhält. Entgegen dem Berufungskläger hält auch der Ahorn (Baum Nr. 18) den Abstand zu seinem Grundstück ein, da dieser nach dem Ausscheiden des Klägers B. neu nicht mehr rechtwinklig 17