Eine solche Konstellation liegt hier nicht beziehungsweise nur zum Teil vor, und insoweit sie teilweise vorliegt, ist sie nicht kausal für den beanstandeten Schattenwurf. Die fraglichen 15 Bäume liegen mehr oder weniger in zwei Reihen parallel zur Grundstücksgrenze, wobei die der Grenze näher liegende Reihe von 8 Bäumen (Bäume Nr. 4,6,8,10,12,14,16,17, mit Höhen von 11.4-16.1 m) den Abstand von 6m (Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGZGB) verletzt und die hintere Reihe von 7 Bäumen (Bäume 5,7,9,11,13,15,18, mit Höhen von 14.1-17.5 m) ihn einhält.