Falls eine Pflanze die kantonalen Abstandsvorschriften einhält -nicht aber wenn der kantonalrechtliche Beseitigungsanspruch bloss verjährt ist- haben ihre Immissionen vermutungshalber als ortsüblich im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB zu gelten. An die Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs nach Art. 679/684 ZGB ist in einem solchen Fall ein strenger Massstab anzulegen (Roos, a.a.O., S. 38). Nur in den seltensten Fällen dürften von solchen Pflanzen übermässige Immissionen im Sinne der Minimalgarantie von Art. 684 ZGB ausgehen (BGE 126 III 452 E. 3bb).