Die gestützt auf Art. 688 ZGB erlassenen kantonalen Pflanzungsvorschriften sollen keine exklusive Rechtsetzungskompetenz der Kantone darstellen. Art. 679/684 ZGB umschreiben das daneben bundesrechtlich geltende Minimum dessen, was die Nachbarn einander schulden. Im Verhältnis zum vorbehaltenen kantonalen Recht gewährt Art. 684 ZGB allerdings bloss einen bundesrechtlichen Minimalschutz. Falls eine Pflanze die kantonalen Abstandsvorschriften einhält -nicht aber wenn der kantonalrechtliche Beseitigungsanspruch bloss verjährt ist- haben ihre Immissionen vermutungshalber als ortsüblich im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB zu gelten.