Sämtliche umstrittenen Bäume wurden im Jahre 1971 gepflanzt, so dass die in Art. 96 Abs. 3 EGZGB vorgesehene Einsprachefrist von 5 Jahren bereits im Jahre 1976 abgelaufen ist. Beide Baumreihen weisen sodann einen Abstand zur Umfassungswand des Einfamilienhauses auf dem klägerischen Grundstück auf, welcher ihre eigene Höhe übersteigt (Art. 97 Abs. 2 EGZGB). Ein kantonalrechtlicher Beseitigungsanspruch wegen übermässigen Schattenwurfs besteht somit unter keinem Aspekt.