Der Kanton Graubünden hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und eine mehr oder weniger abschliessende Regelung der beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern einzuhaltenden Abstände getroffen. Art. 96 und 97 EGZGB regeln den Grenzabstand bei und die Rechtsbehelfe gegen Pflanzungen bei Entzug von Licht und Sonne. So ist, ausser gegenüber Waldgrundstücken, beim Pflanzen von hochstämmigen Bäumen, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nussbäumen ein Abstand 6 m von der Grenze einzuhalten (Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGZGB). Das Recht auf Einsprache gegen Verletzung der Abstandsvorschriften verjährt nach fünf Jahren, von der Pflanzung an gerechnet (Art. 96 Abs. 3 EGZGB).