Die Kantone sind ausschliesslich befugt, Abstandsvorschriften für Pflanzen festzulegen; dies aus der Überlegung, dass das Mass an Einschränkung in diesem Bereich in hohem Grad von der Kultur des Bodens und den überlieferten lokalen Gewohnheiten, Anschauungen und Bedürfnissen abhängig ist, so dass sich sachlich eine Rechtsvereinheitlichung durch bundesweite Abstandsvorschriften nicht rechtfertigte (BGE 126 III 452 E. 3). Der Kanton Graubünden hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und eine mehr oder weniger abschliessende Regelung der beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern einzuhaltenden Abstände getroffen.