Es handelt sich um einen echten zuteilenden Vorbehalt zu Gunsten kantonalen Rechts im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ZGB, der die Befugnis mit einschliesst, die Rechtsfolgen für den Fall ihrer Verletzung autonom zu regeln (Heinz Rey, Basler Kommentar, N 26/31/35 zu Art. 688 ZGB). Die Kantone sind ausschliesslich befugt, Abstandsvorschriften für Pflanzen festzulegen;